Satzung

Vereinssatzung des

Hallertauer Reit- und Fahrvereins Obermünchen e.V.
 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Hallertauer Reit- und Fahrverein Obermünchen e.V. mit Sitz in Obermünchen, Gemeinde Obersüßbach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsportes, des Brauchtums und der  Kultur (Musik).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Durchführung der Voltigierausbildung für Jugendliche
  • Durchführen von geordneten Reit- und Fahrübungen
  • Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
  • Durchführen von Pferdeleistungsschauen (Turnieren), sowie von Reitjagden
  • Wartung aller Ausrüstungsgegenstände (z.B. Hindernisse für Pferdeleistungsschauen)
  • Einsatz der vereinseigenen Jagdhornbläsergruppe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich im Reit- oder Fahrsport betätigen und die aktiven Bläser der Jagdhornbläsergruppe. Alle anderen Mitglieder sind passive (fördernde) Mitglieder.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 3 Führung des Vereins, Organe des Vereins

Die Vereinsführung obliegt dem Vorstand. Zum Vorstand gehören

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der 3. Vorsitzende (soweit gewählt)
  • der Kassier
  • der Schriftführer.

Zusätzlich können ein 3. Vorstand, sowie ein 2. Kassier und ein 2. Schriftführer gewählt werden. Diese haben die gleichen Pflichten und gleiche Rechte wie die anderen Vorstandsmitglieder. Die laufenden Geschäfte führt jedes Vorstandsmitglied in eigener Verantwortung.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende (soweit gewählt) sind je einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Schriftführer führt den allgemeinen Schriftverkehr zusammen mit den Vorsitzenden.
Zusätzlich führt er den Schriftverkehr für Pferdeleistungsschauen. Er fertigt die Protokolle bei Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung.

Der Kassier verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgaben und erstattet darüber Bericht. Er führt die Liste der Mitglieder sowie den Schriftverkehr in Zusammenhang mit den Geldgeschäften und der Mitgliederliste.

Alle Angelegenheiten, die über den Verantwortungsbereich eines Vorstandsmitglieds hinausgehen, werden vom geschäftsführenden Ausschuss bearbeitet. Dazu gehören der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende, Kassier und/oder Schriftführer je nach zu bearbeitendem Bereich. Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand einberufen, wenn zwischen den Mitgliederversammlungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Beratung und Beschlussfassung anstehen. Dem Vereinsausschuss gehören bis zu 15 Vereinsmitglieder an, die zusammen mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Leitung des Vereinsausschusses obliegt den Vorsitzenden. Die übrigen Vorstandsmitglieder, auch der 2. Kassier und der 2. Schriftführer, nehmen an den Sitzungen des Vereinsausschusses teil. Bei Abstimmungen haben Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder gleiches Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung (siehe § 8) ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (Tagesordnung).

§ 4 Einnahmen und Ausgaben

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus

  • Beiträgen der Mitglieder
  • Nenn- und Startgelder bei Pferdeleistungsschauen
  • Gebühren für Voltigier-, Reit- und Fahrausbildung
  • freiwilligen Spenden
  • Einnahmen der Jagdhornbläsergruppe
  • Zuschüssen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Ausgaben umfassen alle für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Kosten wie Abgaben, Gebühren, Kosten für vereinseigene Pferde (Voltigierausbildung), Kosten für Reit- und Fahrausbildung, Pferdeleistungsschauen, Reitjagden, Ausbildung von Übungsleitern, Kosten der Jagdhornbläsergruppe (mit Ausnahme der Anschaffung der Instrumente) sowie Büromaterial und Porto.
Auf Beschluss des Vereinsausschusses kann Übungsleitern für die Vereinsarbeit (in erster Linie die Voltigierausbildung) eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

Rücklagen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gebildet werden. Dazu gehören insbesondere die Sicherstellung der Voltigierausbildung und das Durchführen von Pferdeleistungsschauen.

§ 5 Eintritt, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt schriftlich, der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

Die Austrittserklärung ist ebenfalls schriftlich an den Vorstand zu richten; die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr).
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt ohne weiteres Verfahren, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt.

Bei unehrenhaftem Betragen oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgt der Ausschluss des betreffenden Mitglieds auf Beschluss des Vorstands. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen binnen vier Wochen das Einspruchsrecht vor der Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 6 Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder

Alle volljährigen Mitglieder haben in den Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Jugendliche Mitglieder ab 16 Jahre haben beratende und beschließende Stimme nur in den Angelegenheiten, von denen sie unmittelbar betroffen sind.

Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind alle volljährigen Mitglieder.
Beim Eintritt hat jedes Mitglied den anteiligen Jahresbeitrag zu zahlen. Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr einschließlich zahlen die Hälfte des Jahresbeitrags. Die Jahresbeiträge werden zu Anfang jeden Jahres per Bankeinzug erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung rechtzeitig mitzuteilen. Im Falle der Nichteinlösung des Beitrags erlischt die Mitgliedschaft (siehe § 5).

§ 6 a Mitgliedschaft im Pferdesportverband Niederbayern-Oberpfalz e.V.

Der Verein ist Ordentliches Mitglied des Pferdesportverbandes Niederbayern-Oberpfalz e.V. Die Vereinsmitglieder sind aufgrund dieser Mitgliedschaft verpflichtet, für die Ihnen anvertrauten Pferde stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten. Dazu gehört insbesondere, dass sie die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen, ihnen ausreichend Bewegung ermöglichen, sowie die Grundsätze artgerechter Pferdehaltung zu wahren, d.h. Pferde dürfen z.B. nicht gequält, misshandelt oder unzulänglich transportiert werden.

Weiterhin müssen sich die Vereinsmitglieder bei Pferdesportveranstaltungen den Bestimmungen der LPO einschließlich ihrer Rechtsordnung in der jeweils geltenden Fassung unterwerfen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Besitzer und/oder Pferd geahndet werden.

Bei schuldhaften Verstößen gegen die obigen Grundsätze, die außerhalb von Turnieren begangen wurden, entscheidet die Vorstandschaft, das Verfahren wird nach den Grundsätzen der LPO (§ 906.2) durchgeführt.

§ 7 Jugendleiter

Für die Wahrnehmung der Belange der Jugendlichen kann ein Jugendleiter gewählt werden (Wahl siehe § 9). Er hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches beratende und beschließende Stimme im Vorstand und im Vereinsausschuss.

§ 8 Versammlungen und Geschäftsjahr

Als satzungsgemäße Mitgliederversammlungen gelten
–          die ordentliche Mitgliederjahresversammlung
–          außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der volljährigen Mitglieder mit Angabe des Grundes einen entsprechenden Antrag stellt.

Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen sind mindestens acht Tage vorher bekannt zu geben (schriftliche Verständigung).

Die Beschlüsse und die Wahlergebnisse sind durch den Schriftführer zu protokollieren.

Der Versammlungsleiter (1. oder 2. Vorsitzender) unterschreibt das Protokoll. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Erschienenen.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der 1. Vorsitzende über die Tätigkeit des Vereins. Der Kassier legt den Kassenbericht vor. Die Kasse ist vor der Versammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Wahlen

Die Neuwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und des Jugendleiters erfolgt alle drei Jahre. Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Vereinsausschusses oder des Jugendleiters findet eine Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Wiederwahl in direkter Folge ist nur einmal zulässig. Die Wahlen können offen oder mit Stimmzetteln durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Er-schienen beschließen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Mehrheit der Erschienenen den Auflösungsbeschluss fassen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Niederbayern-Oberpfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.